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Entlassung (Kündigung) aus der Bundeswehr (BW) nach § 46 SG als Berufssoldat (BF)

Soldaten bzw. Berufssoldaten können bei der Bundeswehr (BW) nicht einfach kündigen und die Bundeswehr so vorzeitig verlassen. Sie können aber grundsätzlich jederzeit gemäß § 46 SG ihre Entlassung beantragen. Bei Zeitsoldaten (SaZ) geht eine solche Entlassung hingegen nicht. Hiervon gibt es aber bei den Soldaten einige Ausnahmen. Beispielsweise ist dies ein Thema, wenn der Soldat ein Studium (Ausbildung) über die Bundeswehr gemacht hat. Dann besteht die Möglichkeit die Bundeswehr einfach zu verlassen und den Dienst zu quittieren nichr so einfach. Die Dienstzeit bzw. das Dienstverhältnis kann dann nicht einfach einseitig beendet werden. Es gibt dann aber noch andere Möglichkeiten.

Die Soldatin und der Soldat bzw. Berufssoldat ist aber gegen seinen Willen gemäß § 46 Abs. 2 SG zu entlassen, wenn er aus formellen Gründen nicht hätte ernannt werden dürfen, wenn der Berufssoldat seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, wenn sich herausstellt, dass der Soldat vor seiner Ernennung eine erhebliche Straftat begangen hat, wenn er sich bei der Bundeswehr weigert den Eid abzulegen, wenn er Mitglied des Bundestags oder Landtags war, wenn er in den Ruhestand eingetreten ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde oder wenn er ohne Genehmigung seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Soldatengesetzes legt. Diese Ausnahmen sind in der Praxis bei der Bundeswehr aber eher selten ein Thema.

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 46 SG Entlassung

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
1. wenn er aus einem der in § 38 SG genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimme Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2. als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Abs. 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Abs. 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Abs. 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8)Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

Bei einer Verurteilung des Soldaten bzw. Berufssoldaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, verliert der Soldat bzw. Berufssoldat gemäß § 48 SG die Rechtsstellung eines Berufssoldaten. Wenn gegen die militärische Ordnung nach einer ernstlichen Gefährdung verstoßen wurde, geschieht dies meist zu Recht und es ist meist nicht sinnvoll zu klagen. Das Ansehen der Bundeswehr muss dringend gewahrt bleiben. Trotzdem können wir Sie auch hier als Anwälte der Bundeswehr gegenüber beraten. Aufgrund unserer Erfahrung, nicht nur bei Zeitsoldaten (SaZ), werden wir Ihnen auch bei Ihrem Dienstvergehen / Ihrer Dienstpflichtverletzung helfen können. Sie haben auch das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen, der Sie gegen die Bundeswehr vertritt. Dies sollten Sie auch dringend machen, um nichts falsch zu machen. Information ist hier sinnvoll.

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 48 SG Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Sind Sie der Meinung, dass bei Ihnen eine Entlassung aus der Bundeswehr nach § 46 SG als Soldat bzw. Berufssoldat gerechtfertigt wäre und Sie die Bundeswehr so verlassen und austreten können, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen unsere Anwälte für Kriegsdienstverweigerung und Wehrrecht Ihren Fall und beraten Sie als Soldat zu Ihren Möglichkeiten und Erfolgschancen die Bundeswehr zu verlassen und aus ihr auszutreten. Auch vertreten wir Sie in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und erstreiten ein Urteil für Sie. Eine telefonische Ersteinschätzung durch einen Anwalt ist immer kostenlos. Auch können wir Sie dazu beraten, was eine fristlose Entlassung, ein DU-Verfahren, eine Dienstzeitverkürzung, ein KDV-Antrag oder evtl. entstandende Ausbildungskosten und deren Rückzahlung sowie BFD-Ansprüche angeht. Wir sind auch in diesen Bereichen (auch bei Zeitsoldaten (SaZ)) umfangreich tätig und vertreten Ihre Kameraden auch als Kläger persönlich bis zu den Gerichten und insbesondere Verwaltungsgerichten, bis der Fall Ihres Kameraden abgeschlossen ist und dieser aus der Bundeswehr entlassen wurde.