Skip to main content

Kanzlei SHB

Wehrerfassung Bundeswehr §15a WPflG

kostenlose telefonische Ersteinschätzung

bundesweit
0800 3200100

Büro Kiel
0431 8009380

bundesweite Verfahren

  • Kompetenz durch Spezialisierung
  • legaler Ausstieg aus dem Wehrdienst
  • Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung möglich
Die Grafik zeigt eine Auswahl der Städte, in denen die Kanzlei SHB in der Vergangenheit bereits tätig war.

Kanzlei SHB  - geprüfte Experten

Aufforderung zur „Wehrerfassung“ nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 WPflG werden seit dem 01.01.2026 alle Männer vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfasst, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und grundsätzlich ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Rückmeldung muss vollständig, wahrheitsgemäß und fristwahrend abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht, falsch oder unvollständig abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen. § 15a Absatz 1 Satz 1 WPflG lautet:

Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:

  1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
  2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
  3. Körpergröße und Gewicht,
  4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
  5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
  6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
  7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.

Die erfasste Person ist also gesetzlich angehalten, eine Erklärung zu seiner Bereitschaft und Fähigkeit zur Ableistung einer möglichen Wehrdienstleistung bei der Bundeswehr abzugeben. Die Erfassung erfolgt digital über einen Online-Fragebogen. Der Fragebogen ist verpflichtend auszufüllen. Wenn Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, sind Sie erfasst. Dann sind Sie im System der Bundeswehr gespeichert. Es wird dann weiter auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG hingewiesen.

Wenn Sie im Ernstfall nicht an kriegerischen Handlungen teilnehmen möchten, sollten Sie nun einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen. Das Thema KDV ist allerdings sehr komplex und wird nur von sehr wenigen Anwälten beherrscht. Wir als Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen seit über 20 Jahren, Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag anerkannt zu bekommen. Wir haben tausende Verfahren bearbeitet und wissen, worauf es ankommt. Sie bekommen nach der Mandatierung umfangreiche Unterlagen, mit deren Hilfe Sie die Begründung anfertigen können. Anschließend prüfen wir Ihre Entwürfe rechtlich und übernehmen die komplette Abwicklung mit den Behörden für Sie. Rufen Sie uns gerne für ein erstes kostenloses Gespräch an. Vorsorge ist besser als Nachsorge.