Gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 WPflG werden seit dem 01.01.2026 alle Männer vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfasst, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und grundsätzlich ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Rückmeldung muss vollständig, wahrheitsgemäß und fristwahrend abgegeben werden. Wer die Erklärung nicht, falsch oder unvollständig abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen. § 15a Absatz 1 Satz 1 WPflG lautet:
Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
- Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
- Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
- Körpergröße und Gewicht,
- Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
- Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
- Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
- Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Die erfasste Person ist also gesetzlich angehalten, eine Erklärung zu seiner Bereitschaft und Fähigkeit zur Ableistung einer möglichen Wehrdienstleistung bei der Bundeswehr abzugeben. Die Erfassung erfolgt digital über einen Online-Fragebogen. Der Fragebogen ist verpflichtend auszufüllen. Wenn Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, sind Sie erfasst. Dann sind Sie im System der Bundeswehr gespeichert. Es wird dann weiter auf die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG hingewiesen.
Wenn Sie im Ernstfall nicht an kriegerischen Handlungen teilnehmen möchten, sollten Sie nun einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen. Die Antragstellung ist ab 17 ½ Jahren möglich. Es sind ein Lebenslauf und eine Begründung beim Bundesamt für das Personalmanagement einzureichen. Auf die Musterung kann seit dem 01.01.2026 bei Ungedienten verzichtet werden: § 13 Absatz 1 KDVG: Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
Die Unterlagen werden dann an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln übersandt. Die entscheiden dann über Ihren Antrag.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, können Sie Widerspruch einlegen. Sollte auch dieser abgelehnt werden, können Sie eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Es ist aber wichtig, dass der Antrag erfolgreich ist. Sollte gegen die Ablehnung vor einem Verwaltungsgericht geklagt werden müssen, kann es schnell ein oder auch mehrere Jahre dauern, bis das Gericht entscheidet. Sollte in dieser Zeit der Ernstfall eintreten, können Sie trotz des laufenden KDV-Verfahrens zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Antrag muss daher im ersten Anlauf anerkannt werden. Eine Ablehnung gilt es zu verhindern.
Wir als Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen seit über 20 Jahren, Ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag anerkannt zu bekommen. Wir haben tausende Verfahren bearbeitet und wissen, worauf es ankommt. Sie bekommen nach der Mandatierung umfangreiche Unterlagen, mit deren Hilfe Sie die Begründung anfertigen können. Anschließend prüfen wir Ihre Entwürfe rechtlich. Wir übernehmen die komplette Abwicklung mit den Behörden für Sie. Rufen Sie uns gerne für ein erstes kostenloses Gespräch an. Vorsorge ist besser als Nachsorge.